Personeneigenschaft
Rz. 3
Die wertbildenden Faktoren einer Person sind beispielsweise der akademische Titel, besondere Fähigkeiten (Sachkunde), Alter, Zuverlässigkeit oder Neigung zu Gewalttätigkeit.
Die Eigenschaften einer Person sind nur relevant, wenn diese Eigenschaften für das konkrete Rechtsgeschäft von Bedeutung sind, ansonsten ist der Irrtum über die Eigenschaft unbedeutend z.B. ist die Neigung zu Gewalttätigkeit für den Arbeitsplatz als Fahrer der Geschäftsleitung irrelevant (BAG, 06.09.2012, 2 AZR 270/11, Tz. 42). Auch Vorstrafen sind nur von Bedeutung, wenn es auf die besondere Vertrauenswürdigkeit ankommt.
Verurteilungen, die im Bundeszentralregister getilgt sind, braucht ein Stellenbewerber auf die pauschale Frage nach dem Vorliegen von Vorstrafen auch dann nicht anzugeben, wenn er sich um eine Stelle im Justizvollzugsdienst bewirbt (BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 1071/12, Leitsatz).
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