Anfechtungsgrund
Rz. 9
Der Eigenschaftsirrtum ist ein Anfechtungsgrund (vgl.
§ 119 Abs. 2 BGB@).
Eine Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums ist rechtlich dann ausgeschlossen, wenn es sich um die Lieferung fehlerhafter Sachen handelt und die Mängelrechte (§
§ 439 ff. BGB@) anwendbar sind.
Beispiel: Käufer K kauft eine Sache und geht davon aus, dass diese mangelfrei ist. Tage später stellt er einen Mangel an der Kaufsache fest. Beim Kauf irrte er über die Eigenschaft der Sache. Eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums nach
§ 119 Abs. 2 BGB@ ist ausgeschlossen, da in diesem Fall die Mängelrechte nach
§ 439 BGB@ zur Anwendung kommen.
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