Besitzende
Rz. 10
Der Besitz endet mit Wegfall der Sachherrschaft, beispielsweise weil der Besitzer den Besitz aufgibt oder in anderer Weise verliert (
§ 856 Abs. 1 BGB@).
Beispiele: Dem Besitzer wird die Sache weggenommen (gestohlen) oder er verliert die Sache in der Mittagspause.
Durch eine nur vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt (
§ 856 Abs. 2 BGB@), z.B. Abstellen des Autos auf dem Flughafenparkplatz während der Fernreise.
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