Zeitpunkt der Gültigkeit
Rz. 12
Für die Wirksamkeit eines bedingten Rechtsgeschäfts ist der Zeitpunkt des Entstehens des Rechtsgeschäfts maßgebend und nicht der Eintritt der Bedingung.
Beispiel: Beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt (
§ 449 BGB@) kommt es für die Wirksamkeit des Kaufvertrags auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Der nachträglich Widerruf der Vertretungsbefugnis oder die nachträgliche Geschäftsunfähigkeit oder der nachträgliche Tod einer Partei ist für die Gültigkeit des Vertrags unerheblich.
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