Einleitung
Rz. 1
Die Anfechtung führt zur Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts (
§ 142 BGB@).
Bei der Anfechtung eines Rechtsgeschäfts sind von Bedeutung
Beim Vorliegen eines Anfechtungsgrundes kann der Erklärende sich von seiner abgegebenen Willenserklärung durch die Anfechtung lösen. Gründe für eine Anfechtung sind beispielsweise der Erklärungsirrtum (
§ 119 Abs. 1 BGB@) und der Inhaltsirrtum (
§ 119 Abs. 1 BGB@). In beiden Fällen unterliegt der Erklärende bei der Abgabe seiner Erklärung einem Irrtum (siehe Anfechtungsgrund,
Rz.3).
Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner. Da die Anfechtungserklärung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, wird die Anfechtung erst mit Zugang der Anfechtungserklärung wirksam (siehe Anfechtungserklärung,
Rz.2).
Die Erklärung der Anfechtung hat innerhalb einer Anfechtungsfrist zu erfolgen (siehe Anfechtungsfrist,
Rz.4).
Bei der Anfechtung einer Willenserklärung kann es sein, dass der Erklärende schadensersatzpflichtig nach
§ 122 BGB@ wird (siehe Vertrauensschaden,
Rz.5).
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Rz. 2 >>