Begriff und Bedeutung
Rz. 1
a) Die Hauptfunktion des Zinses ist die Vergütung, als Gegenleistung, für die Überlassung von Kapital.
Zinsen auf Sachkapital sind z.B. Zinsen (Entgelt) für überlassene Immobilien (insbesondere die Miete -Mietzins- für Wohnungen, Geschäftsräume) oder Zinsen für überlassene bewegliche Wirtschaftsgüter (wie MietZins für Auto, Werkzeug, Bagger). Die Zinsen werden für die Zeit der Überlassung der Sachen bezahlt.
Bei den Zinsen auf Geldkapital, sind die Zinsen das Entgelt für überlassenes Geld (Kapital). Die Geldüberlassung kann im Rahmen eines
Kredits oder einer Geldanlage erfolgen.
Beispiel: Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen, der Darlehensnehmer ist verpflichtet einen geschuldeten Zins zu zahlen (
§ 488 Abs. 1 BGB@). Für die Geldüberlassung kann der Darlehensgeber ein Entgelt (Zinsen) verlangen (
Darlehenszinsen). Für den Geldgeber sind Zinsen der Ertrag aus der Geldüberlassung. Da der Geldgeber die Zinsen für die Zeit der Überlassung des Geldes erhält, werden die Zinsen auch als laufzeitabhängige Zinsen bezeichnet.
Zinsen können auch ein Entgelt für die Vorenthaltung von Geldkapital sein, insbesondere im Schadensrecht oder beim Verzug einer Geldzahlung.
Beispiele: Bei einer Geldschuld hat der Schuldner für die Zeit des Verzugs das Geld zu verzinsen, denn dem Berechtigten wird das Geld vorenthalten (siehe Verzugszinsen,
Rz.5). Eine Vorenthaltung von Geld liegt auch vor, wenn der Geschädigte einen Anspruch auf Schadensersatz hat und das Geld nicht sofort nach Schadenseintritt erhält. Für die Zeit der Vorenthaltung des Geldes hat der Geschädigte neben dem Schadensersatzgeld zusätzlich einen Anspruch auf Zinsen. Während der Vorenthaltung des Geldes kann der Berechtigte das Geld nicht -selbst- nutzen, die Geldnutzung ist dem anderen überlassen. Eine Vorenthaltung von Geld liegt auch vor, wenn der Geldschuldner seine Geldschuld nicht bezahlt und der Gläubiger deswegen eine Klage erhebt. In diesem Fall hat der Schuldner die Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Der Schuldner hat Zinsen ab Eintritt der Rechtshängigkeit zu bezahlen, auch wenn er nicht in Verzug ist. Er bezahlt Entgelt für die Vorenthaltung von Kapital (siehe Prozesszinsen,
Rz.6).
b) Zinsen als Gegenleistung für überlassenes Kapital (Kapital kann andere Person nutzen) sind lediglich für die Zeit der Überlassung zu bezahlen, z.B. bei einem Darlehen sind die Zinsen von der Laufzeit der Geldüberlassung abhängig. Die Darlehenszinsen werden daher auch als laufzeitabhängige Zinsen bezeichnet (siehe
Darlehenszinsen).
c) Von den Zinsen ist der Zinssatz zu unterscheiden.
Der Zinssatz drückt das Verhältnis der Zinsen (Entgelt) zum Kapital (z.B. Darlehensbetrag) aus. Der Zinssatz ist das Verhältnis „Zinsen durch Kapital“, z.B. Zinsen 5 EUR / Darlehensbetrag 100 EUR => 5 % Zinssatz. Der Zinssatz wird in einem Prozentsatz angegeben.
Ist das überlassene Kapital (Geldbetrag) bekannt und ist der Zinssatz (Prozentsatz) bekannt, dann können die zu bezahlenden Zinsen (Entgelt) berechnet werden.
Bei den Zinssätzen kann unterschieden werden:
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Rz. 2 >>