Widerrufserklärung
Rz. 3
Der Verbraucher hat den Widerruf gegenüber dem Unternehmer zu erklären. Hierzu ist eine ausdrückliche Erklärung erforderlich.
Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten (
§ 355 Abs. 1 BGB@).
Nach dem neuen Widerrufsrecht (ab 13.06.2014) ist die
Textform für den Widerruf nicht mehr erforderlich (vgl.
§ 355 Abs. 1 BGB@). Möglich ist nach neuem Recht auch, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung am Telefon (mündlich) widerruft.
Bei einem Vertrag mit mehreren Personen auf einer Vertragsseite, ist eine einheitliche Ausübung des Widerrufsrechts nicht erforderlich. Jede Person kann ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung selbständig widerrufen. Übt einer von mehreren Berechtigten das Widerrufsrecht aus, dann wirkt der Widerruf nur eines Verbrauchers nicht zugleich für und gegen die anderen. Das Widerrufsrecht ist teilbar, also nicht unteilbar. Der Widerruf eines Beteiligten führt aber trotzdem regelmäßig dazu, dass sich der Vertrag im Verhältnis zu sämtlichen Beteiligten in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt.
Mehr Details zur Willenserklärung =>
Widerrufserklärung.
Ist die abgegebene Widerrufserklärung dem Vertragspartner zugegangen, kann der der Erklärenden die Erklärung einseitig nicht mehr zurücknehmen (siehe Rücknahme,
Rz.10).
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