jura-basic (Vertragsschluss Begriff-und-Bedeutung) - Grundwissen
   
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Vertrag (Vertragsschluss)

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

a) Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien zustande. Das sind Angebot und Annahme.

Ob ein Vertragsschluss vorliegt, hat die behauptende Partei zu beweisen. Sie muss Tatsachen vortragen, die ein Angebot und eine Annahme darstellen (siehe Beweisaufnahme, Rz.14).

b) Das Angebot wird im BGB als Antrag bezeichnet. Mit dem Angebot (Antrag) wird einem anderen die Schließung eines Vertrags angetragen (vgl. § 145 BGB@). Der andere kann den Antrag annehmen. Die Annahme ist die Zustimmung zum Antrag. Mit der Annahme des Angebots kommt es zum Vertragsschluss. Die Annahmeerklärung wird auch als Auftragsbestätigung bezeichnet (siehe Auftragsbestätigung).

c) Hinsichtlich des Zeitpunkts des Vertragsschlusses unterscheidet der Gesetzgeber zwischen

  • Antrag gegenüber einem Anwesenden und

  • Antrag gegenüber einem Abwesenden.

Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden (§ 147 Abs. 1 BGB@). Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB@). Der Antrag erlischt, wenn der Antrag dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn der Antrag nicht diesem gegenüber rechtzeitig angenommen wird (§ 146 BGB@, Annahmefrist).

Da die Annahmeerklärung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, ist erforderlich, dass der Antragenden die Annahmeerklärung rechtzeitig empfängt, dass dem Antragenden die Annahmeerklärung rechtzeitig zugeht.

d) Geht die Erklärung dem Antragenden rechtzeitig zu, kommt es zum Vertragsschluss.

Für den Zugang genügt die Absendung der Annahmeerklärung nicht. Die Erklärung muss in den Machtbereich des Adressaten gelangen und er muss die Möglichkeit zur Kenntnisnahme vom Inhalt der Erklärung haben.

In Ausnahmefällen kommt ein Vertrag ohne Annahmeerklärung gegenüber dem Antragenden zustande. Ein Vertragsschluss ist ohne Annahmeerklärung gegenüber dem Antragenden möglich, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat (vgl. § 151 BGB@). In diesen Fällen ist für den Vertragsschluss statt einer Annahmeerklärung eine Annahmehandlung ausreichend.

Beispiel: Eine Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden ist im Versandhandel üblich. Statt einer Annahmeerklärung ist eine Annahmehandlung (Versendung der Ware) ausreichend. Durch die Versendung bringt der Verkäufer zum Ausdruck, dass er die Bestellung des Käufers annimmt. Mit der Versendung der Ware kommt es zum Vertragsschluss. Die Kenntnis des Käufers ist nicht erforderlich (siehe Versandhandel).

e) Ein Antrag des Antragenden an sich selbst ist unzulässig. Erforderlich ist ein Antrag gegenüber einem anderen (vgl. § 145 BGB@). Ein Vertrag erfordert unterschiedliche Vertragsparteien, siehe Antrag.

Ein entstandenes Vertragsverhältnis erlischt, wenn Gläubiger und Schuldner in einer Person zusammenfallen (siehe Konfusion).

f) Für einen Vertragsschluss ist unerheblich, ob die Willenserklärungen wirksam sind. Ein Vertragsschluss kann auch durch unwirksame Willenserklärungen herbeigeführt werden. Ein Vertrag ist geschlossen, wenn alle Merkmale des Vertrags vorliegen. Dies sind die übereinstimmenden Willenserklärungen (Angebot und Annahme).

Beispiele: Ein Vertragsschluss zwischen Geschäftsunfähigen ist möglich. Erforderlich sind übereinstimmende Willenserklärungen. Sind die Willenserklärungen wegen der Geschäftsunfähigkeit der Personen unwirksam (§ 105 BGB@), dann liegt ein geschlossener Vertrag vor, der unwirksam ist. Tatsächlich gibt es den Vertrag, er ist aber rechtlich nicht existent und entfaltet keine rechtliche Wirkung.

Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, dann gilt der geschlossene Vertrag trotzt Geschäftsunfähigkeit der vertragsschließenden Person als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind (§ 105a BGB@). Der geschlossene Vertrag wird rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses (von Anfang an) wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung erfolgt sind.

Die Willensübereinstimmung zwischen Personen wird auch als Konsens bezeichnet.

g) Durch den Vertragsschluss entsteht ein Vertragsverhältnis zwischen den Vertragsparteien. Es entstehen Rechte und Pflichten, die einklagbar sind (siehe Vertragspflichten). Der geschlossene Vertrag bewirkt die vertragliche Bindung der Vertragsparteien (sog. Bindungswirkung)

Sind die Willenserklärungen nichtig, dann ist der geschlossene Vertrag unwirksam. Ein nichtiger Vertrag entfaltet keine rechtliche Wirkungen (siehe nichtiger Vertrag).

Keine Einigung (Vertragsschluss) liegt vor, wenn Angebot und Annahme sich nicht decken (Einigungsmangel, sog. Dissens), wenn der Antrag abgelehnt worden ist (sog. Ablehnung), bei verspäteter Annahme (siehe Annahmefrist)

Im Rahmen eines Vertragsschlusses sind nachstehende Themen von Bedeutung (s.u. Inhaltübersicht).

  • Konsens

  • Willensübereinstimmung

  • Vertragsanbahnung

  • Verrtagsverhandlungen

  • Einigungszeitpunkt

  • Vertragsinhalt

  • Telefongespräch

  • OnlineShop

  • Versandhandel

  • Einigungsmangel


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 000118 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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