Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande (siehe
Vertragsschluss).
Das Angebot muss die Wesensmerkmale eines Vertrags enthalten.
Die Wesensmerkmale eines Vertrags sind die Merkmale,
- die einen Vertragstyp charakterisieren und
- Abgrenzungsmerkmale gegenüber anderen Vertragsarten sind.
Das BGB kennt unterschiedliche Vertragsarten. Die gesetzlich geregelten Verträge werden auch als gesetzliche Vertragstypen oder als typische Verträge bezeichnet. Zu den gesetzlichen Vertragstypen (typischen Verträgen) gehören z.B. Kaufvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag, Mietvertrag, Leihvertrag.
Die Abgrenzung der einzelnen Verträge erfolgt durch die wesentlichen Punkte eines Vertrags. Die wesentlichen Punkte eines Vertrags sind die vertraglichen Hauptpflichten. Die Hauptpflichten eines Vertrags geben dem Vertrag sein charakteristisches Gepräge und dienen als Abgrenzungsmerkmale gegenüber anderen Vertragsarten.
Beispiele: Die entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache ist für den Mietvertrag (
§ 535 BGB@) ein Wesensmerkmal. Für den Leihvertrag ist die unentgeltliche Gebrauchüberlassung charakteristisch (siehe
Hauptpflichten.)
Die wesentlichen Hauptpflichten eines Vertrages geben einem Vertrag teilweise auch den Namen, z.B.
Dienstvertrag,
Werkvertrag und
Darlehensvertrag haben ihre Namen von den gesetzlichen Hauptleistungen, welche die Verträge prägen.
Mit der Abgabe eines Angebots werden die vertraglichen Hauptpflichten und der Vertragstyp bestimmt (siehe auch
Vertragstypen).