Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Der geschlossene
Vertrag entfaltet eine Bindungswirkung, d.h. die Parteien sind mit dem Vertragsabschluss an den Vertrag gebunden.
Beispiel: Ein wirksam geschlossener Vertrag kann nicht mehr einseitig inhaltlich geändert werden (sog. inhaltliche Bindung).
Diese Bindungswirkung ist das Wesen eines Vertrags (siehe Wesensmerkmal,
Rz.3).
Von der bindenden Wirkung eines Vertrags können die Parteien sich durch Gestaltungsrechte, wie Widerrufsrecht, Kündigung, Rücktritt lösen.
Ist der geschlossene Vertrag unwirksam (z.B. wegen Formmangels), entfaltet der Vertrag keine Bindungswirkung (siehe
nichtiger Vertrag).
Von der Bindungswirkung eines Vertrags sind die vertraglichen Leistungspflichten eines Vertrags zu unterscheiden (siehe
Leistungspflichten).
||
Rz. 2 >>