Einleitung
Rz. 1
Eine Sache kann aus mehreren Sachen bestehen (z.B. zusammengesetzte Sache, wie Auto oder Computer). Die zur Herstellung einer Sache verwendeten Sachen sind deren
Bestandteile
Bei den Bestandteilen kann zwischen unwesentlichen und wesentlichen Bestandteilen unterschieden werden.
Wesentliche Bestandteile einer Sache sind die Bestandteile (Sachen),
- die voneinander nicht getrennt werden können,
- ohne dass der eine oder der andere Teil
- zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (§ 93 BGB@).
Eine Wesensänderung tritt ein, wenn durch die Trennung die wirtschaftliche Nutzung der Bestandteile oder der Restsache in der bisherigen Art nicht mehr möglich ist, z.B. wenn die Trennung zu einer Nutzungsänderung oder Zerstörung der getrennten Sache oder der Restsache führt.
Beispiel: Wird ein Papierblatt auf eine Tischplatte aufgeklebt, ist eine Entfernung des Papierblattes von der Tischplatte ohne Zerstörung des Papierblattes nicht möglich. Daher wird mit dem Aufkleben des Papierblattes auf die Tischplatte, das Papierblatt zum wesentlichen Bestandteil der Tischplatte.
Die wesentlichen Bestandteile einer zusammengesetzte Sache können nicht einem anderen Eigentümer gehören. Die wesentlichen Bestandteile sind rechtsunfähig (siehe Rechtsunfähigkeit).
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Rz. 2 >>