Verbindung mit Sache
Rz. 3
Eine Sache wird zum Bestandteil einer anderen Sache (Hauptsache), wenn die Verbindung zum Zweck der Vollendung der anderen Sache erfolgt.
Eine Verbindung zum Zweck der Vollendung liegt vor, wenn durch die Verbindung eine unvollständige Sache zur vollständigen Sache wird. In diesem Fall ist die hinzugefügte Sache als Bestandteil der anderen Sache anzusehen.
Beispiel: Autoreifen und Autoscheinwerfer werden mit Verbindung zum Bestandteil des Autos. Ohne Räder oder Scheinwerfer liegt kein vollendetes Auto vor.
Sachen, die durch eine Verbindung nicht zur Herstellung einer anderen Sache oder nicht zur Vollendung einer anderen Sache führen, sind keine Bestandteile der anderen Sache.
Beispiele: Mit dem Auto verbundene Zusatzscheinwerfer, Dachständer oder Zusatzheckspoiler sind keine Bestandteile, da das Auto auch ohne diese Sachen ein Auto ist.
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