Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Das Rechtsgeschäft ist ein Mittel zur Gestaltung von Rechtsverhältnissen (z.B. Vertragsauflösung) und erfordert mindestens eine Willenserklärung.
Die gewollte Rechtsfolge tritt nicht durch die
Willenserklärung ein, sondern durch das Rechtsgeschäft (siehe
Details).
Rechtsgeschäfte können unterteilt werden in:
- einseitige Rechtsgeschäfte
- mehrseitige Rechtsgeschäfte (Verträge, Beschlüsse)
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