Leistungsort aus den Umständen
Rz. 5
Grundsätzlich hat der Schuldner die Leistung an dem Ort zu erbringen, an welchem er zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen
Wohnsitz/gewerbliche Niederlassung hat (
§ 269 BGB@).
Aus der Natur des Schuldverhältnisses kann sich ergeben, dass der Leistungsort beim Schuldner oder beim Gläubiger liegt (§ vgl.
§ 269 Abs. 1 BGB@).
Beispiele:
Ladenverkauf: Aus der Natur des Schuldverhältnisses (Ladenverkauf, Kaufvertrag) ergibt sich, dass der Verkäufer seine Handlung zur Vertragserfüllung (Sachübergabe) in seinem Geschäft erbringt. Der Leistungsort liegt beim Verkäufer. Der Käufer muss die Kaufsache abholen. Es liegt
Holschuld vor.
Kfz-Reparatur: Aus der Natur des Schuldverhältnisses (Kfz-Reparatur-Vertrag) ergibt sich, dass der Kfz-Meister (Schuldner) seine Handlung zur Vertragserfüllung (Leistungshandlung=Reparaturleistung) in seiner Werkstatt erbringt. Der Leistungsort liegt beim Schuldner (Ort der Werkstatt). Der Gläubiger muss die Werkstattleistung abholen. Es liegt Holschuld vor.
Heizungs-Reparatur: Aus der Natur des Schuldverhältnisses (Heizungs-Reparatur-Vertrag) ergibt sich, dass der Heizungsmonteur (Schuldner) seine Handlung zur Vertragserfüllung (Leistungshandlung) am Ort der Heizung (Wohnsitz des Hausbesitzers, Gläubigers) erbringt. Der Leistungsort liegt beim Gläubiger (Auftraggeber). Es liegt
Bringschuld vor.
Bauvertrag: Leistungsort ist die Baustelle. Der Bauhandwerker muss seine Bauleistung auf der Baustelle erbringen. Es liegt
Bringschuld vor.
Rückgewährschuldverhältnis bzw.
Rücktritt oder
Widerruf: Leistungsort ist der Ort, an dem sich die zurückzugewährende Sache vertragsgemäß befindet. Dies ist idR der Wohnsitz des Rückgewährschuldners (z.B. der Käufer, Widerrufberechtigte, Rücktrittsberechtigte). Es liegt Holschuld vor. Beim Widerruf ist der Verbraucher zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann (
§ 357 Abs. 2 Satz 1 BGB@). In diesem Fall liegt
Schickschuld vor.
Gewährleistung Der Verkäufer schuldet eine mangelfreie Sache (
§ 433 Abs. 1 BGB@). Bei der Lieferung einer mangelhaften Sache liegt eine Pflichtverletzung vor. Der Käufer hat einen Nacherfüllungsanspruch (
§ 439 BGB@). Die
Nacherfüllung, der Ort der Leistungshandlung liegt beim Schuldner.
Internetverkauf: Aus der Natur des Schuldverhältnisses ergibt sich, dass der Verkäufer seine Leistungshandlung in seinem Geschäft erbringt und der Käufer die Sache nicht bei dem Verkäufer abholt. Es liegt ein Distanzgeschäft vor, bei dem
Schickschuld angenommen wird.
Leistungsort ist der Ort des Verkäufers (Schuldner). Von dort aus hat der Schuldner die Ware zu versenden
Lieferung frei Haus
Erklärt sich der Schuldner bereit, die Kosten der Versendung zu tragen, stellt sich oft die Frage, ob Bringschuld oder Schickschuld vorliegt.
Alleine aus dem Umstand, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernimmt (z.B. "Lieferung frei Haus") kann nicht Bringschuld angenommen werden (
§ 269 Abs. 3 BGB@). Daher bleibt es idR bei der Schickschuld.
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