Zulassungspflichtiges Handwerk
Rz. 2
a) Ein zulassungspflichtiger Handwerksbetrieb liegt vor, wenn
- wenn er handwerksmäßig betrieben wird und
- ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder
- wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten), vgl. § 1 Abs. 2 HwO@.
Eine handwerksmäßige Tätigkeit ist eine Tätigkeit mit der Hand. Die Tätigkeit umfasst vollständig das in der Anlage A aufgeführte Handwerk, wenn die Tätigkeit alle Tätigkeiten des betreffenden Handwerks ausmacht. Wesentlich ist eine Tätigkeit, wenn sie den Kernbereich des betreffenden Handwerks ausmacht und ihm seinen essentielles Gepräge verleiht (siehe Handwerksmäßigkeit,
Rz.4).
Ein zulassungspflichtiges Handwerk, als stehendes Gewerbe, darf nicht jedermann selbständig betreiben.
Ein solches Handwerk dürfen nur diejenigen betreiben, die in der Handwerksrolle eingetragen sind. Das sind die in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften (vgl.
§ 1 Abs. 1 HwO@),
b) Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle nur dann eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt (siehe
Handwerksrolle).
In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat oder einen gleichwertigen technischen Hochschulabschluss hat oder wer eine Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung besitzt (s.u. Eintragungsvoraussetzungen).
c) Die Regelungen zum zulassungspflichtigen Handwerk schränken das Grundrecht der freien Berufsausübung (Art. 12 GG) ein (siehe Berufsfreiheit,
Rz.25).
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