Kunsthandwerk
Rz. 14
Das Kunsthandwerk steht für handwerkliche Tätigkeit mit künstlerischen Fertigkeiten. Das Kunsthandwerk wird urheberrechtlich der angewandten Kunst zugeordnet. Das Kunsthandwerk ist eine künstlerische und somit eine freiberufliche Tätigkeit.
Beispiel: Der Tischler designt (entwirft, gestaltet) Stühle. In diesem Fall ist der Tischler ein Künstler und kein Gewerbetreibender. Der selbständige Tischler (als Künstler) betreibt kein Gewerbe und übt daher kein zulassungspflichtiges Handwerk aus (siehe
Handwerk).
Die Abgrenzung zwischen einer gewerblichen Tätigkeit und künstlerischen Tätigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Der Künstler kann vom Freiberufler zum Gewerbetreibenden werden.
Die Einordnung einer Tätigkeit unter dem Begriff "Gewerbebetrieb" hängt weitgehend davon ab,
- ob nach der jeweiligen gesellschaftlichen Anschauungen die entfaltete Tätigkeit von der "Erwerbsabsicht" geformt oder beherrscht wird oder
- ob vorwiegend eine technisch-funktionell ausgerichtete Erwerbsabsicht besteht oder
- ob sie wesentlich von geistigen oder wissenschaftlichen oder künstlerischen Leitgedanken und Kräften bestimmt wird, etwa beim Künstler durch künstlerische Gestaltungselemente, beim Arzt durch den Dienst an der menschlichen Gesundheit (BGH, 07.Juli I960 - VIII 1 ZR 215_59, unter II. 2).
Je stärker etwa der Arzt von der rein ärztlichen Tätigkeit zum Betriebe eines Sanatoriums, der Architekt von der entwerfenden Tätigkeit zum Betriebe eines technischen Büros, der Künstler vom Schaffen eines Einzelwerks zur Herstellung von Marktware übergeht, umsoeher wird das Vorliegen eines Gewerbebetriebes bejaht (BGH, 07.Juli I960 - VIII 1 ZR 215/59, unter III.4)
Der Künstler kann vom Freiberufler zum Gewerbetreibenden werden. Der Gebrauch mechanischer Arbeitsgeräte und sonstiger technischer Hilfsmittel sowie wirtschaftlicher und wettbewerbsfähiger Arbeitsweisen kann dazu beitragen, dass der Künstler zum Gewerbetreibender wird (vgl. BGH, 07.Juli I960 - VIII 1 ZR 215/59, unter III.4), dann steht nicht mehr die persönliche geistige Schöpfung im Vordergrund, sondern die Produktion (die Marktwaren und Serienproduktion). Die Ausführungen des BGHs zum Gewerbebegriff und der Abgrenzung zu den freien Berufen (insbesondere den Ärzten und Künstlern) ergingen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten eines Landwirts).
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