Hilfsbetriebe
Rz. 10
Ein Hilfsbetrieb im engeren Sinn ist ein -zulassungspflichtiger- Handwerksbetrieb, der nicht für Dritte, sondern für den Hauptbetrieb tätig wird.
Für Hilfsbetriebe gilt der Meisterzwang nicht. Die Vorschriften der HwO für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks gelten zwar auch für handwerkliche Nebenbetriebe (siehe Nebenbetriebe,
Rz.9), aber nicht für Hilfsbetriebe (vgl.
§ 2 HwO@).
Hilfsbetriebe sind unselbständige, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebs dienende Betriebe eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn sie z.B. handwerkliche Arbeiten für den Hauptbetrieb oder für andere dem Inhaber des Hauptbetriebs ganz oder überwiegend gehörende Betriebe ausführen (
§ 3 Abs. 3 HwO@), z.B. großes Busunternehmen hat Reparaturwerkstatt für eigene Busse.
Ein Hilfsbetrieb liegt auch vor, wenn die Leistung für Dritte bewirkt wird, die
- als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur gebrauchsfertigen Überlassung von Gegenstanden üblich sind oder
- in unentgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten bestehen oder
- in entgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten an solchen Gegenständen bestehen, die aber in einem Hauptbetrieb selbst hergestellt worden sind (§ 3 Abs. 3 HwO@).
<< Rz. 9 ||
Rz. 11 >>