Handwerksordnung
Rz. 15
a) Handwerksbetriebe unterliegen dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO).
Welche Tätigkeit als Handwerk anzusehen ist, kann aus der Anlage A und B der Handwerksordnung entnommen werden.
Die Anlage A der HwO gibt Auskunft darüber, welche Tätigkeiten als zulassungspflichtiges Handwerk anerkannt sind.
Die Anlage B der HwO gibt Auskunft darüber, welche Tätigkeiten als zulassungsfreies Handwerk oder als handwerksähnliches Gewerbe betrieben werden können.
b) Die Handwerksordnung steht in einem Spannungsverhältnis zu Art. 12 GG.
Dieses Grundrecht schützt das Recht auf die freie Berufsausübung.
§ 1 HwO@ stellt eine einschränkende Berufsausübungsregelung dar.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Berufsausübungsregelungen zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. In Anbetracht von Art. 12 GG hat der Gesetzgeber in der HwO in mehrfacher Hinsicht Schwellen normiert, wobei unterhalb der jeweiligen Schwelle der Erwerb eines Meisterbriefes zur selbständigen Berufsausübung nicht erforderlich ist (BVerfG, 31.03.2000 - 1 BvR 608/99). So ist das Minderhandwerk (handwerkliche Tätigkeit ohne Meisterbrief) ein Ausdruck von Art. 12 GG. Bei Streitigkeiten über handwerkliche Tätigkeiten sind die Regelungen der HwO im Lichte des Art. 12 GG auszulegen.
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