Handwerkskammer
Rz. 13
Zur Vertretung der Interessen des Handwerks werden Handwerkskammern errichtet; sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (
§ 90 Abs. 1 HwO@).
Zur Handwerkskammer gehören
- die Inhaber eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks sowie
- die Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und
Bei der Handwerkskammer besteht eine Mitgliedspflicht kraft Gesetz.
Die Aufgaben einer Handwerkskammer regelt
§ 91 HwO@, dazu gehören z.B. die Führung der Handwerksrolle und der Lehrlingsrolle, Meisterprüfungsordnungen zu erlassen (
§ 50 HwO@), Gesellenprüfungsordnungen zu erlassen (
§ 38 HwO@), Sachverständiger zur Erstattung von Gutachten zu bestellen und zu vereidigen, Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Betriebsinhabern und ihren Auftraggebern einzurichten
Von der Handwerkskammer ist die Innung zu unterscheiden. Die Innung ist z.B. ein Zusammenschluss von Betriebsinhabern des gleichen zulassungspflichtigen Handwerks (
§ 52 HwO@). Es gibt unterschiedliche Innungen, z.B. Kfz-Innung, Maler-Innung, Friseur- Innung. Der Beitritt zu einer Innung ist frei.
Die Innungen (Handwerksinnungen) eines Kreises (Landkreis oder Stadtkreis)sind in der Kreishandwerkerschaft zusammengefasst (§ vgl.
§ 86 HwO@). Die Kreishandwerkerschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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