Berufsfreiheit
Rz. 25
a) Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und Gewerbefreiheit (
§ 1 GewO@) werden durch den Meisterzwang (siehe Meisterpflicht,
Rz.6) eingeschränkt. Da minderhandwerkliche Tätigkeiten nicht dem Meisterzwang unterliegen (siehe Minderhandwerk,
Rz.16), können diese Arbeitsvorgänge ohne Eintragung in der Handwerksrolle selbständig erbracht werden.
b) Die Zulassungspflicht für das Handwerk (Meisterzwang) ist verfassungskonform, wenn der Eingriff in die Berufsfreiheit sachlich gerechtfertigt ist. Bei der Neuregelung der Zulassungspflicht für das Handwerk verfolgte der Gesetzgeber im Wesentlichen zwei Ziele: Zum einen bezweckte er die Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter durch unsachgemäße Ausübung von Handwerken mit entsprechendem Gefährdungspotenzial, deren fachgerechte Ausübung deswegen in der Regel eine besonders gründliche handwerkliche Ausbildung erfordert (vgl. BTDrucks 15/1206 S. 22). Zum anderen hat der Gesetzgeber auch für das neue Recht an dem Ziel der Sicherung der besonderen Ausbildungsleistung des Handwerks für die gewerbliche Wirtschaft festgehalten (BVerwG, 09.04.2014 - 8 C 50.12, unter II.3b).
Nach dem BVerwG stellt es keine unverhältnismäßige Beschränkung der Grundrechte auf Berufsfreiheit dar, den selbstständigen handwerksmäßigen Betrieb eines Malers und Lackierers im stehenden Gewerbe von der Eintragung in die Handwerksrolle abhängig zu machen (BVerwG aaO, Leitsatz).
c) Da minderhandwerkliche Tätigkeiten nicht dem Meisterzwang unterliegen (siehe Minderhandwerk,
Rz.16), können diese Arbeitsvorgänge ohne Eintragung in der Handwerksrolle selbständig erbracht werden. Dies steht in Einklang mit der grundrechtlichen Berufsfreiheit. Der Meisterzwang als Eingriff in das Grundrecht der freien Berufsausübung (Art. 12 GG) ist bei Arbeitsvorgängen nicht gerechtfertigt (unverhältnismäßig), die aus der Sicht eines vollhandwerklichen Betriebes als untergeordnet (nebensächlich, unwesentlich) erscheinen.
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