Ausbildungsberechtigung
Rz. 26
Lehrlinge (Auszubildende) darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Lehrlinge (Auszubildende) darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist (
§ 22 Abs. 1 HwO@).
Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Lehrlinge (Auszubildende) nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder bestellt, die die Ausbildungsinhalte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln (
§ 22 HwO@).
Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind (
§ 22b Abs. 1 HwO@).
In einem zulassungspflichtigen Handwerk besitzt die fachliche Eignung, wer
- die Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A), in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat (wer die Meisterprüfung im Ausbildungsberuf bestanden hat)
- die Meisterprüfung in einem verwandten Handwerk bestanden hat oder
- die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 erfüllt (z.B. der Meisterprüfung gleichwertiger technischer Hochschuldabschluss, § 7 Abs. 2) oder
- eine Ausübungsberechtigung (nach § 7a HwO@ oder § 7b HwO@) erhalten hat (z.B. Ausübungsberechtigung für Altgesellen) oder
und zusätzlich eine Ausbildungseignungsprüfung (z.B. Teil IV der Meisterprüfung oder andere gleichwertige Prüfung) bestanden hat (
§ 22b Abs. 2 HwO@).
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat (
§ 22a HwO@).
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