Ausübungsberechtigung
Rz. 30
a) Mit einer Ausübungsberechtigung ist eine Eintragung in die Handwerksrolle ohne Meisterprüfung und somit das Führen eines zulassungspflichtigen Handwerkbetriebs (der Anlage A) ohne Meisterprüfung möglich.
Eine Ausübungsberechtigung ist zu beantragen.
Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind (
§ 7a HwO@). Bei der Prüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sind auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten des Antragstellers zu berücksichtigen.
Eine Ausübungsberechtigung kann auch ein Altgeselle beantragen, wenn er langjährig (mindestens 6 Jahre) in leitender Funktion (mind. 4 Jahre) im beantragten Handwerk tätigk war (siehe Altgesellenregelung,
Rz.31).
b) Die Ausübungsberechtigung berechtigt nicht zum Führen des Meistertitels.
Die Ausübungsberechtigung berechtigt nicht zur Einstellung und Ausbildung von Lehrlingen. Lehrlinge (Auszubildende) darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Lehrlinge (Auszubildende) darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Erforderlich ist eine zusätzliche Eignungsprüfung (siehe Ausbildungsberechtigung,
Rz.26).
c) Von der Ausübungsberechtigung ist die gesondert erteilte Ausnahmebewilligung zu unterscheiden (siehe Ausnahmebewilligung,
Rz.29).
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