Tatsacheneintrag
Rz. 5
a) In das Handelsregister können nur bestimmte Tatsachen eingetragen werden:
b) Einzutragende Tatsachen sind Tatsachen, die der Kaufmann ins Handelsregister eintragen lassen muss, weil eine gesetzliche Pflicht zur Eintragung besteht. Die einzutragenden Tatsachen können im Handelsregister auch nachgelesen (eingesehen) werden.
Beispiele: Eine gesetzliche Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister besteht für die Firma des Kaufmanns, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift (
§ 29 HGB@), die Erteilung bzw. Erlöschung der Prokura (
§ 53 HGB@), auch die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Kaufmanns wird ins Handelsregister eingetragen (siehe Insolvenzeröffnung,
Rz.13). Einzutragende Tatsachen sind auch Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters einer OHG, die Vertretungsmacht der Gesellschafter (siehe Gesellschafterliste,
Rz.14), ebenso ein Gesellschafterwechsel (Gesellschaftereintritt nach
§ 107 HGB@ oder Austritt nach
§ 143 HGB@). Kaufmann und OHG haben gemeinsam, dass sie ein Handelsgewerbe betreiben. Da die GbR kein Handelsgewerbe betreibt, muss die
GbR nicht in das Handelsregister eingetragen werden.
c) Eintragungsfähige Tatsachen sind Tatsachen, die ins Handelsregister eingetragen werden können, ohne dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung besteht.
<< Rz. 4 ||
Rz. 6 >>