Gesellschafterliste
Rz. 14
a) Die Gesllschafterliste enthält eine Liste mit den Gesellschaftern einer eingetragenen Gesellschaft. Sie muss dem aktuellen Gesellschafterbestand entsprechen.
Die Angaben in einer Gesellschafterliste sind abhängig von der Gesellschaftsform, wie GmbH, OHG, KG. Einheitlich ist bei diesen Gesellschaftsformen, dass Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters anzugeben ist. Aus dem Handelsregister ist der Wohnort, aber nicht die Anschrift eines Gesellschafters erkennbar.
Die Anschrift eines Gesellschafter kann aus dem Melderegister erfahren werden, da Name, Wohnort und Geburtsdatum aus dem Handelsregister bekannt sind.
b) Die Geschäftsführer einer GmbH haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort derselben sowie die Nennbeträge der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile zu entnehmen sind (vgl.
§ 40 GmbHG@)
c) Bei OHG und KG hat die Anmeldung nach
§ 106 Abs. 2 HGB@ insbesondere zu enthalten
- den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters und
- die Vertretungsmacht der Gesellschafter
Bei der Anmeldung einer KG hat die Anmeldung außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten (
§ 162 HGB@).
Die Anmeldungen für OHG und KG sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken
§ 108 HGB@).
d) Tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein oder ändert sich die Vertretungsmacht eines Gesellschafters, so ist dies ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (
§ 107 HGB@). Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken (
§ 108 HGB@)
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