Überblick
Rz. 1
Eine Eintragung ins Handelsregister kann nur auf Antrag erfolgen (vgl.
§ 29 HGB@,
§ 34 HGB@,
§ 53 HGB@,
§ 106 ff. HGB@).
Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form (
§ 129 BGB@) einzureichen (
§ 12 Abs. 1 HGB@).
Nach dem der Notar den schriftlichen Antrag auf Eintragung ins Handelsregister öffentlich beglaubigt hat, wird das Dokument eingescannt. Um einen sicheren Datentransfer zu gewährleisten, werden die Daten über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) an das Handelsregister versendet.
Da nur der Eintragungspflichtige die erforderlichen Unternehmensdaten erbringen kann, ist eine Eintragung ins Handelsregister von Amts wegen nicht möglich. Das Amt kann aber durch Androhung durch Zwangsgeld einen Druck auf den Eintragungspflichtigen ausübern.
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