Zweck
Rz. 2
Die Gesellschaft ist ein Personenzusammenschluss zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks (
§ 705 BGB@).
Der gemeinsame Zweck kann unterschiedliche Ziele haben.
Beispiele: Zusammenschluss von Bauunternehmen zur gemeinsamen Durchführung eines Bauvorhabens (z.B. Straßenbauabschnitt,
ARGE), wirtschaftlichen und organisatorischen Zusammenschluss von Personen zur gemeinsamen Ausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit (z.B.
Gemeinschaftspraxis von Ärzten).
Sofern der Zweck der Gesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist, liegt wegen dem Typenzwang eine OHG vor.
Die GbR ist die Grundform der OHG. Beide Gesellschaften haben gemeinsam, dass die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaften haften. Auf die OHG ist das GbR-Recht anzuwenden, sofern das OHG-Recht einen Sachverhalt nicht regelt (siehe
OHG).
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