jura-basic (GbRxx Zweck) - Grundwissen
   
 jura-basic
 Juristisches
      Basiswissen


Grundwissen:


Informationen:

Inhalt

GbR (Allgemeines)

Zweck

Rz. 2

Die Gesellschaft ist ein Personenzusammenschluss zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks (§ 705 BGB@).

Der gemeinsame Zweck kann unterschiedliche Ziele haben.

Beispiele: Zusammenschluss von Bauunternehmen zur gemeinsamen Durchführung eines Bauvorhabens (z.B. Straßenbauabschnitt, ARGE), wirtschaftlichen und organisatorischen Zusammenschluss von Personen zur gemeinsamen Ausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit (z.B. Gemeinschaftspraxis von Ärzten).

Sofern der Zweck der Gesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist, liegt wegen dem Typenzwang eine OHG vor.

Die GbR ist die Grundform der OHG. Beide Gesellschaften haben gemeinsam, dass die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaften haften. Auf die OHG ist das GbR-Recht anzuwenden, sofern das OHG-Recht einen Sachverhalt nicht regelt (siehe OHG).


<< Rz. 1 || Rz. 3 >>

Inhaltsübersicht ...    (jura-basic)


Dokument-Nr. 000349 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

Weitere Themen...

Hier können Sie weitere Themen lesen, die von jura-basic bereitgestellt werden.

Verzug ohne Verschulden?

Leistet der Schuldner bei Fälligkeit nicht, kommt er dann in jedem Fall in Verzug? Nein (Details).

Mahnbescheid im Mahnverfahren

Ein Mahnbescheid ergeht im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens. Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Das Gericht prüft nicht, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht (siehe Details).

Kaufen Sie im Internet?

Beim Internetkauf (Online-Shopping) ist rechtliches Fachwissen von Vorteil (siehe Details).

Werkvertrag oder Arbeitsvertrag?

Die Abgrenzung kann schwierig. Maßgebend ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern der Vertragsinhalt. siehe Details.

Vertrag, Rund um den Vertragsschluss

Einem Vertragsschluss gehen Vertragsanbahnung und Vertragsverhandlungen voraus. Sind sich die Personen einig, dann kommt es zum Vertragsschluss (siehe Details).

Fragen zu Vertragsverhandlungen?

Eine Willensübereinstimmung wird durch Vertragsverhandlungen erreicht. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen werden Vertragspunkte besprochen und ausgehandelt (siehe Details).

Fragen zum Arbeitsverhältnis?

Haben Sie Fragen zum Arbeitsverhältnis, insbesondere zum Urlaub und Urlaubsabgeltung, zur Krankheit, zur Kündigung oder zur Arbeitszeit (insbesondere Bereitschaftsdienst, Überstunden), dann siehe Details.


Hinweise

jura-basic.de, Copyright 2022...