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GbR (Allgemeines)

Wechsel von Gesellschaftern

Rz. 25

Ein Gesellschafterwechsel kann erfolgen z.B. durch Kündigung (§ 723 BGB@), Ausschluss eines Gesellschafters (§ 737 BGB@) oder durch Eintritt in eine Gesellschaft.

Bei Ein- und Austritt eines Gesellschafters aus der Gesellschaft ist das Anwachsungsprinzip zu beachten (siehe Anwachsungsprinzip, Rz.26).

Der Austritt aus der Gesellschaft entbindet nicht von der Haftung (siehe Haftung, Rz.21).


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Dokument-Nr. 000349 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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