Verwaltungsrechte
Rz. 7
Bei der GbR ist zwischen Geschäftsführung und Vertretung zu unterscheiden.
Wer bei der GbR Geschäftsführungsbefugnis nach
§ 709 BGB@ hat, darf nicht zwangsläufig Verträge abschließen. Hierzu ist zusätzliche die Vertretungsbefugnis nach
§ 714 BGB@ erforderlich.
Bei den Verwaltungsrechten ist zu unterscheiden:
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