Verbrauchereigenschaft
Rz. 27
Verbraucher kann eine natürliche Person sein, die ein Geschäft abschließt, das keinem kommerziellen Zweck dient (vgl.
§ 13 BGB@,
Verbraucher).
Möglich ist auch, dass eine Mehrzahl von natürlichen Personen, die sich zu einer GbR zusammengeschlossen haben, die Verbrauchereigenschaft haben können (BGH 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01). Erforderlich ist, dass die Personen sich zusammengeschlossen haben, um einen nicht kommerziellen Zweck zu verfolgen.
Beispiel: Auf einen Kreditvertrag einer GbR, zu der sich mehrere natürliche Personen zusammengeschlossen haben, kann das Verbraucherkreditgesetz anwendbar sein, wenn die Personen sich zusammengeschlossen haben, um ein Darlehen aufzunehmen, das nicht einem kommerziellen Zweck dient (BGH aaO, unter II.1.a). Die BGH-Entscheidung erging zum Verbraucherkreditgesetz, dessen Regelungen heute in
§ 491 BGB@ geregelt sind.
Siehe auch die Entscheidung zur Wohnungseigentümergemeinschaft BGH 25.03. 2015 - VIII ZR 243/13).
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