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GbR (Allgemeines)

Personengesellschaft

Rz. 3

Eine Personengesellschaft ist ein Zusammenschluss von Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, z.B. Betrieb eines Handwerkbetriebs oder Tabakladens.

Bei einer Personengesellschaft stehen die Personen im Vordergrund, z.B. haftet mindestens ein Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt. Er kann persönlich verklagt werden (siehe Personengesellschaft).

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine rechtsfähige Personengesellschaft, da sie unter ihrem Namen Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen und Eigentum erwerben kann (§ 14 Abs. 2 BGB@). Sie tritt nach außen als einheitliche Zusammenfassung aller Gesellschafter auf. Sie ist heute eine geschlossene Einheit. Dies war nicht immer so. Über 100 Jahre galt die GbR als nicht rechtsfähige Personengesellschaft. Erst im Jahre 2001 hat der BGH entschieden, dass die GbR eine rechtsfähige Personengesellschaft ist >> [mehr..]

Obwohl die GbR jetzt Trägerin von Rechten und Pflichten ist, ist sie keine juristische Person.

Im Gegensatz zu einer juristischen Person haften bei der GbR die Gesellschafter persönlich und unbegrenzt (ähnlich wie bei der OHG, analog § 128 HGB@). Deswegen ist die GbR gegenüber der juristischen Person nur teilrechtsfähig.


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Dokument-Nr. 000349 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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