Lohn
Rz. 29
a) Die arbeitenden Gesellschafter erhalten keinen Lohn/Gehalt, sondern einen Gewinnanteil.
Die Gesellschafter werden nicht als Arbeitnehmer angesehen, wegen der unbeschränkten Haftung der Gesellschafter. Die Vergütung der Gesellschafter erfolgt regelmäßig durch Gewinnausschüttung.
Werden die Gewinnanteile im Vertrag nicht reguliert, steht jedem Gesellschafter einen Anteil in gleicher Höhe zu (
§ 722 Abs. 2 BGB@). Bei einer Gesellschaft von längerer Dauer besteht der Anspruch auf Gewinnverteilung regelmäßig am Schluss des Jahres (
§ 721 Abs. 2 BGB@). Möglich ist eine unterjährige Vorab-Ausschüttung.
Möglich ist, dass die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag vereinbaren, dass jeder Gesellschafter zur Privatentnahme bis zu einer bestimmten Höhe berechtigt ist, um den Lebensunterhalt zu finanzieren. Die Berechtigung zur Entnahme kann in Abhängigkeit zu einem Gewinn oder unabhängig davon vereinbart werden. In beiden Fällen sollten die Privtentnahmen für den Lebensunterhalt buchhalterisch auf einem gesonderten Konto erfasst werden, um einen schnellen Überblick über die Entnahmen zu haben.
b) Lohnsteuerlich/einkommensteuerlich besteht kein Beschäftigungsverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter, denn die Gesellschafter sind aufgrund ihrer persönlichen Haftung als Mitunternehmer anzusehen. Die Gesellschafter haben einkommensteuerlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören das Jahresergebnis und auch die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft erhalten hat (
§ 15 EStG@). Diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat ein Gesellschafter in seiner Einkommensteuererklärung in Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) auszuweisen.
Bei einer im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Vergütung, die erfolgsabhängig erfolgt (sog. Gewinnverteilungsabrede), ist die Vergütung als Vorabgewinn anzusehen. Die Zahlungen erfolgen unter der Bedingung, dass ein Gewinn erwirtschaftet wird, denn ein Gewinnanspruch besteht erst nach Rechnungslegung und Feststellung der Gewinnverwendung. Keine Gewinnverteilungsabrede liegt vor, wenn die Vergütung von leistenden Gesellschaftern außerhalb des Gesellschaftsvertrags geregelt wird. In diesem Fall erhalten die tätigen Gesellschafter regelmäßig eine fixe Vergütung (gewinnunabhängig) und nicht als Vorabgewinn, sondern als Sondervergütung, die steuerlich anders behandelt wird, insbesondere ist die Umsatzsteuerpflicht zu prüfen.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Vergütung für Tätigkeiten der Gesellschaft besteht nicht, da die Geschäftsführung eine gesetzliche Pflicht der Gesellschafter ist (vgl.
§ 709 BGB@). Die Gesellschafter sind zur Förderung der gemeinsamen Zwecke verpflichtet (vgl.
§ 705 BGB@).
Vom gesetzlichen Anspruch auf Vergütung für Tätigkeiten der Gesellschaft (den es nicht gibt) ist der gesetzliche Anspruch auf Gewinnverteilung zu unterscheiden. Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluss und die Verteilung des Gewinns und Verlustes erst nach der Auflösung der Gesellschaft verlangen. Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, so hat der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung im Zweifel am Schluss jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen (
§ 721 BGB@). Details zum Gewinnanspruch (siehe
Gewinnanspruch).
c) Auch versicherungsrechtlich stehen die Gesellschafter im Verhältnis zur GbR in keinem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, da sie für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt haften.
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