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GbR (Allgemeines)

Kapitalanteil

Rz. 19

a) Der Kapitalanteil ist der Anteil der wirtschaftlichen Beteiligung an der Gesellschaft. Er ist eine Bezugsgröße für bestimmte Zwecke. Vom Kapitalanteil kann abhängig sein:

  • Gewinn- und Verlustzurechnung

  • Entnahmen

  • Verteilung des Gesellschaftsvermögens bei Liquidation

Der Kapitalanteil wird aus Gewinn und Verlust, Einlagen und Entnahmen gebildet. Der Kapitalanteil besteht aus einer Zahl.

b) Für den Kapitalanteil wird ein Kapitalkonto geführt. Auf dem Kapitalkonto werden die Geldzugänge und Abgänge gebucht.

Möglich ist, dass die Gesellschafter einen festen Kapitalanteil eines jeden Gesellschafters vereinbaren. Dies erfordert ein festes und variables Kapitalkonto.

Beispiel: Zwei Gesellschafter vereinbaren eine Einlagen iHv. jeweils 5.000 EUR. Die vereinbarten Einlagen werden auf ein festes Kapitalkonto eingezahlt und bleiben dort. Zusätzlich wird ein variables Kapitalkonto eingerichtet für Gewinne und Verluste, Einlagen und Entnahmen.

Der feste Kapitalanteil eines Gesellschafters kann Null sein, denn eine Personengesellschaft besteht auch dann, wenn ein Gesellschafter nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.09.2012 - 20 W 264/12).

Zwar besteht das Wesen einer GbR im Zusammenschluss der Gesellschafter zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes (vgl. § 705 BGB@). Die Erbringung eines Beitrages in Form einer Kapitalbeteiligung ist jedoch nicht zwingende Voraussetzung für die Entstehung der Gesellschaft. Möglich ist, dass der Beitrag eines Gesellschafters in der Leistung von Diensten besteht (so OLG Frankfurt a.M. aaO), vgl. § 706 Abs. 3 BGB@. Daher kann eine Gesellschaft auch ohne Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Kapitalkonto bestehen. Durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag kann ein Gesellschafter wertmäßig, insbesondere für Zwecke der Gewinnverteilung und Auseinandersetzung von der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen ausgeschlossen werden. Trotzdem ist dieser Gesellschafter als Mitglied der Personenverbindung dinglich Mitinhaber des der Gesellschaft zustehenden Gesamthandsvermögens (OLG Frankfurt a.M. aaO).

Die Ansicht, dass eine Person mangels Beteiligung am Gesellschaftsvermögen nicht Gesellschafter einer Personengesellschaft sein kann, ist falsch. Mehrere Personen können Gesellschafter einer GbR sein, ohne am Gesellschaftsvermögen (kapitalmäßig) beteiligt zu sein (OLG Hamm 09.09.2013 - 5 U 139/12; unter B.2.), es ist möglich, dass von 4 Gesellschaftern ein Gesellschafter mit 100% kapitalmäßig am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist und die restlichen Gesellschafter mit 0%.

Bei einem Kapitalanteil von null kann ein Gesellschafter trotzdem einen Anspruch auf Gewinn haben, wenn die Gewinnverteilung nach Köpfen bestimmt ist.

c) Vom Kapitalanteil ist der Gesellschaftsanteil zu unterscheiden. Der Kapitalanteil enthält kein Recht, sondern lediglich eine Zahl (z.B. aktuelle Einlage als Geldbetrag = Eigenkapital des Gesellschafters). Der Gesellschaftsanteil (Anteil an der Gesellschaft) umfasst alle Rechte und Pflichten eines Gesellschafters. Er verkörpert die Mitgliedschaftsrechte eines Gesellschafters und umfasst die Verwaltungsrechte und Vermögensrechte. Vermögensrechte können sich nach Kapitalanteil oder nach Köpfen bestimmen. Bestimmen sich die Vermögensrechte nach Köpfen, dann hat ein Gesellschafter einen Anspruch auf Gewinn auch wenn der Kapitalanteil negativ oder null ist.

d) Details zum Kapitalanteil einer OHG (siehe OHG).


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Dokument-Nr. 000349 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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