Haftung
Rz. 21
Bei der Haftung muss unterschieden werden zwischen der Haftung der Gesellschaft und der Gesellschafter.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Dadurch kann der Gläubiger einer Gesellschaft die Gesellschaft oder die Gesellschafter in Anspruch nehmen. Eine Haftungsbeschränkung durch einen Namenszusatz, z.B. "GbR mbh" hat keine rechtliche Wirkung (siehe
Haftung).
Der Austritt aus der Gesellschaft entbindet nicht von der Haftung. Für die Haftung des ausscheidenden Gesellschafters gelten die entsprechenden HGB-Regelungen (
§ 736 Abs. 2 BGB@). Nach
§ 160 Abs. 1 HGB@ haftet der ausscheidende Gesellschafter bis für dahin begründete Verbindlichkeiten für die Zeit von 5 Jahren.
Der eintretende Gesellschafter haftet für die Alt-Verbindlichkeiten analog
§ 130 HGB@.
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