Grundbuch
Rz. 28
Da die GbR eine rechtsfähige Personengesellschaft iSd
§ 14 Abs. 2 BGB@ ist, kann die GbR unter ihrem Namen ins Grundbuch eingetragen werden (BGH 04.12.2008 - V ZB 74/08). Sie ist Eigentümerin des Grundstücks.
Durch eine Änderung des
§ 47 Abs. 2 GBO@ im Jahr 2009 ist nun erforderlich, dass im Grundbuch zusätzlich alle Gesellschafter namentlich zu nennen sind. Durch diese gesetzliche Regelung wird aber die Rechtsfähigkeit der GbR nicht angezweifelt. Nach dem BGH bleibt die Anerkennung der Rechtsfähigkeit bestehen. Das Grundstück einer GbR stehe in deren Alleineigentum und nicht im gemeinschaftlichen Eigentum ihrer Gesellschafter (so BGH 16. Mai 2013 - V ZB 198/12 unter Tz. 7).
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