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GbR (Allgemeines)

Gesellschaftsvertrag

Rz. 4

Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB@).

Die Vereinbarung zur Zweckverfolgung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Daher ist für den Gesellschaftsvertrag die Schriftform nicht erforderlich.

Die gemeinsame Zweckverfolgung kann unterschiedliche Ziel haben, z.B. zwei Personen schließen sich zusammen, um gemeinsam ein Gewerbe zu betreiben. Die Willensübereinstimmung kann auch mündlich erfolgen (siehe Gesellschaftsvertrag).

Sofern der Zweck der Gesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist, liegt wegen dem Typenzwang eine OHG vor (siehe OHG).


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Dokument-Nr. 000349 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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