Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine Personenvereinigung. Sie entsteht durch einen Personenzusammenschluss zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks (
§ 705 BGB@).
Die Vereinbarung zur Zweckverfolgung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Daher ist für den Gesellschaftsvertrag die Schriftform nicht erforderlich.
Der gemeinsame Zweck kann unterschiedliche Ziele haben. Sofern der Zweck der Gesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist, liegt wegen dem Typenzwang eine OHG nach
§ 105 Abs. 1 HGB@ vor (siehe Zweck,
Rz.2).
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (
§ 705 BGB@). Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten (
§ 706 Abs. 1 BGB@). Die Beiträge können Geldbeträge oder Sachleistungen oder Dienstleistungen sein. Eine GbR kann auch ohne Geldbeträge, also mit 0,00 EUR, gegründet werden. Ein GbR benötigt für die Gründung kein Mindestkapitel, wie z.B. eine GmbH oder Aktiengesellschaft (siehe Beiträge,
Rz.5).
Die Gesellschaft ist eine rechtsfähige Personengesellschaft, da sie unter ihrem Namen Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen und Eigentum erwerben kann (
§ 14 Abs. 2 BGB@). Sie kann selbst Vertragspartnerin und Eigentümerin einer erworbenen Sache sein. Sie tritt nach außen als geschlossene Einheit aller Gesellschafter auf.
Dies war nicht immer so. Über 100 Jahre galt die GbR als nicht rechtsfähige Personengesellschaft. Erst im Jahre 2001 hat der BGH entschieden, dass die GbR als eine rechtsfähige Personengesellschaft anzusehen ist (siehe Personengesellschaft).
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Rz. 2 >>