Auseinandersetzung
Rz. 24
a) Bei der Gesellschaft sind mehrere Schritte bis zur Beendigung (Tod) der Gesellschaft erforderlich.
Mit der Auflösung beginnt die Abwicklung der GbR. Die Abwicklung nennt man Auseinandersetzung. Aus dem Gesellschaftsvermögen sind die gemeinschaftlichen Schulden zu berichtigen.
b) Hat der Gesellschafter der Gesellschaft nur das Gebrauchsrecht einer Sache überlassen (ohne Eigentumsübertragung der Sache), so kann er nach
§ 732 BGB@ die zur Benutzung überlassene Sache herausverlangen (was der Gesellschaft nicht gehört, ist vorab auszusondern).
Von der Gebrauchsüberlassung durch Gesellschaftvertrag ist die Gebrauchsüberlassung durch Schuldvertrag zu trennen. Gebrauchsüberlassung durch Schuldvertrag liegt z.B. vor, wenn der Gesellschafter eine Sache durch Mietvertrag oder Leihvertrag der Gesellschaft überlässt. Die Herausgabe (Rückgabepflicht) einer solchen Sache bestimmt sich nicht nach dem Gesellschaftsrecht, sondern nach dem Recht des Schuldvertrags (z.B. Mietrecht).
Sind die Schulden berichtigt, dann sind die Beiträge der Gesellschafter (Einlagen in die Gesellschaft) zurück zu erstatten, zum Beispiel Geldeinlagen und Sacheinlagen sind zurück zu gewähren (
§ 733 Abs. 1 BGB@). Für Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands (Gebrauchsnutzung) bestanden haben, kann nicht Ersatz (Wertersatz) verlangt werden (
§ 733 Abs. 2 BGB@).
Mit Beendigung der Auseinandersetzung (Liquidation) tritt die so genannte Vollbeendigung der GbR ein (siehe Details zur
Auseinandersetzung).
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