Anwachsungsprinzip
Rz. 26
Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind aber verpflichtet, dem Ausscheidenden den Wert seines Anteils am Gesellschaftsvermögen zu ersetzen (
§ 738 Abs. 1 BGB@). Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist zu ermitteln (
§ 738 Abs. 2 BGB@).
Tritt ein Gesellschafter in die Gesellschaft neu ein, so erhält er automatisch Gesellschaftsanteil der übrigen Gesellschafter.
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