Einleitung
Rz. 1
Bei der Haftung muss unterschieden werden zwischen der Haftung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (
GbR) und den Gesellschaftern.
Da die GbR eine rechtsfähige Personengesellschaft iSd
§ 14 BGB@ ist (
Details), kann die Gesellschaft selbst Rechte (z.B. Eigentumsrechte) erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Sie kann selbst Vertragspartnerin sein. Sie kann selbst klagen und verklagt werden.
Für die Verbindlichkeiten der GbR haftet das Gesellschaftsvermögen der GbR und zusätzlich das Vermögen der Gesellschafter. Die Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt. Eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen kann nicht durch einen Namenzusatz (z.B. "GbR mbh") erreicht werden (siehe Gesellschafterhaftung,
Rz.3).
Der Gläubiger der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann
in Anspruch nehmen.
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Rz. 2 >>