Unterschrift
Rz. 16
a) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (
§ 17 Abs. 1 HGB@).
Die Unterschrift ist die eigenhändige Namenszeichnung des Ausstellers eines Schriftstückes. Durch die eigenhändige Namensunterschrift wird der Aussteller der Urkunde erkennbar und die Identität des Unterzeichners überprüfbar (siehe
Schriftform).
Beispiel: Eine natürliche Person (Einzelkaufmann) gibt seine Unterschrift unter dem Namen der Firma ab (z.B. unterhalb des Firmenstempels). Möglich ist statt einer eigenhändigen Unterschrift auch ein Namensstempel (siehe
Faksimile). Ein Vertrag kommt mit dem Geschäftsinhaber (Kaufmann) zustande.
Die Pflicht zur Hinterlegung der Unterschrift beim Handelsregister ist 2006 weggefallen, da eine elektronische Unterschriftsprobe (z.B. eingespannte Unterschrift) im elektronischen Handelsregister nicht fälschungssicher ist.
Handeln für die Firma hängt nicht von der Art der Zeichnung ab, sondern es muss erkennbar sein, dass für die Firma gehandelt wird. Es ist auch ein Handeln ohne Unterschrift möglich, z.B. bei einem mündlichen Vertragsschluss.
Im Schriftverkehr ist üblich, dass der Handelnde (Aussteller des Schriftstücks) seine Namensunterschrift unter den Firmenstempel setzt. Möglich ist auch nur die Nutzung des Firmenstempels, ohne dass der bürgerliche Name des Handelnden erkennbar ist. Auch dann liegt ein wirksames Handeln im Namen des Kaufmanns vor. Wenn ein Vertrag mündlich geschlossen werden kann, dann auch nur mit Stempel und ohne Unterschrift. Eine Ausnahme gibt es z.B., wenn handschriftliche Unterschrift notwendig ist (vgl. Schriftform nach
§ 126 BGB@).
Bei Schriftform ist Namensunterschrift erforderlich. Durch die eigenhändige Namensunterschrift wird der Aussteller der Urkunde erkennbar und die Identität des Unterzeichners überprüfbar (siehe
Schriftform).
Unterzeichnet für eine Vertragspartei ein Vertreter einen Vertrag, muss dies in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Das Hinzusetzen eines Stempels zu einer Unterschrift weist denjenigen, der die Unterschrift geleistet hat, als unterschriftsberechtigt für den Stempelaussteller aus. Ein Firmenstempel mit der Unterschrift eines Gesellschafters weist den handelnden Gesellschafter als unterschriftsberechtigt aus und seine Unterschrift genügt der Schriftform nach
§ 550 BGB@ (BGH, 23.01.2013 - XII ZR 35_11).
b) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden (
§ 17 Abs. 2 HGB@).
Bei einer Klage (Klageantrag) unter der Firma, ist der Inhaber der Kläger. Wer Inhaber ist, kann durch das Handelsregister festgestellt werden.
Die Verurteilung eines Einzelunternehmers unter seiner Firma erlaubt eine Vollstreckung in das Privatvermögen des Einzelunternehmers, da der Kaufmann unter seiner Firma verklagt werden kann. Wer Inhaber ist, kann durch das Handelsregister festgestellt werden.
Während es in einem Rechtsstreit nach
§ 17 Abs. 2 HGB@ zulässig ist, den Kaufmann nur mit der Firma zu bezeichnen, ohne sich darum zu kümmern, um welche Person es sich tatsächlich handelt, gilt dies nicht im Grundbuchverfahren. Als Eigentümer eines Grundstücks kann sich ein Kaufmann nur mit seinem bürgerlichen Namen im Grundbuch eintragen lassen (
§ 15 Abs. 1a GBV@ Grundbuchverfügung). Die Eintragung mit der Firma ist hingegen nicht zulässig (so OLG Naumburg, 17.08.2017 - 12 Wx 24/17).
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