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Handelsfirma

Firma und Domain

Rz. 10

Allen ist gemeinsam, dass sie Unterscheidungsfunktion haben.

Name und Firma

Die Firma im Sinn von § 17 ff. HGB@ ist der Name des Kaufmanns.

Der Name im Sinn von § 12 BGB@ ist der Name einer natürlichen Person (z.B. Geburts- oder Familienname).

Die Firma und der Namen dienen der Unterscheidung von anderen juristischen oder natürlichen Personen.

Marke

Marken sind alle Zeichen (Wörter, Abbildungen, Hörzeichen etc.), die geeignet sind Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (§ 3 MarkenG@).

Über das Markenrecht sind neben Produkten und Werken von Unternehmen auch die Unternehmensnamen (§ 5 Abs. 2 MarkenG@) geschützt.

Das Markenrecht schützt die Marke oder Geschäftsbezeichnung vor Verwechslungsgefahr, Verwässerungsgefahr und Rufausbeutung (§ 14 Abs. 2 MarkenG@, § 15 Abs. 2 MarkenG@).

Domain

Eine Domain ist eine netzweite gültige Adresse im Internet .Domains haben hohes Identifizierungspotenzial. Sie dienen zur Individualisierung von Unternehmen, Produkten und Werken.

Domains können ein Namen im Sinne von § 12 BGB@ sein. Dadurch individualisiert eine Domain eine natürliche Person. Damit erfüllt eine Domain die klassische Namensfunktion. Eine Domain kann auch eine Firma im Sinn von §§ 17 ff. HGB@ sein.

Nicht selten verwendet eine natürliche Person ihren eigenen Familiennamen als Firmenbestandteil und als Domain. In diesem Fall ist rechtlich das Namensrecht (§ 12 BGB@) und Firmenrecht (§§ 17 ff. HGB@) zu beachten.

Schutz gegen die unbefugte Verwendung des Namens als Domain bietet § 12 BGB@.

Schutz gegen die unbefugte Verwendung einer fremden Firma als Domain bietet § 37 Abs. 2 HGB@.

Neben diesen Vorschriften ist bei Domains auch das Markenrecht zu beachten.

Das Markenrecht schützt die Marke oder Geschäftsbezeichnung vor Verwechslungsgefahr, Verwässerungsgefahr und Rufausbeutung (§ 14 Abs. 2 MarkenG@, § 15 Abs. 2 MarkenG@)


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Dokument-Nr. 000199 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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