Einzelkaufmann
Rz. 12
Der
Einzelkaufmann (natürliche Person) hat wegen des Handelsrechts
zwei Namen,
- den bürgerlichen Namen und
- den kaufmännischen Namen.
Die Firma ersetzt nur im Handelsverkehr den bürgerlichen Namen des Einzelkaufmanns. Geschäftlich unterschreibt der Einzelkaufmann unter der Firma mit seiner Unterschrift (siehe Unterschrift,
Rz.16).
Außerhalb des Handelsverkehrs tritt der Einzelkaufmann unter seinem bürgerlichen Namen auf.
Für die Wirksamkeit von Geschäften ist es aber gleichgültig, ob der Einzelkaufmann unter der Firma oder unter seinem bürgerlichen Namen auftritt. Denn durch beide Namen wird dieselbe natürliche Person bezeichnet und verpflichtet.
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