Übersicht
Rz. 1
Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über (
§ 1922 BGB@).
Der Erbe tritt in die Rechtsstellung des Erblassers (siehe Rechtsstellung,
Rz.2).
Hat der Erbe die Erbschaft angenommen, dann haftet er für die Nachlassverbindlichkeiten mit seinem ganzen Vermögen. Er haftet unbeschränkt (siehe Haftung,
Rz.5).
Der Erbe hat die Möglichkeit, die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass zu beschränkten (siehe Nachlassverwaltung,
Rz.6).
Möglich ist auch, dass der Erbe die Erbschaft ausschlägt (siehe Ausschlagung,
Rz.3).
Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund (
§ 1936 BGB@).
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Rz. 2 >>