Zinsloses Darlehen
Rz. 12
Das zinslose Darlehen ist der Ausnahmefall, denn der gesetzliche Regelfall ist das verzinsliche Darlehen (
§ 488 Abs. 1 BGB@, "einen geschuldeten Zins.."). Soll das Darlehen zinslos sein, muss dies vereinbart werden.
Bei einem unverzinslichen Darlehen ist der Darlehensnehmer zur Rückerstattung des Darlehens auch ohne Kündigung berechtigt (
§ 488 Abs. 3 BGB@). Der Darlehensnehmer kann das erhaltene Geld jederzeit zurückerstatten. Durch die frühzeitige Rückerstattung des Geldes erleidet der Darlehensgeber keine Zinsnachteile.
Bei einem verzinslichen Darlehen wäre dies anders. Bei der frühzeitigen Rückerstattung eines verzinslichen Darlehens erleidet der Darlehensgeber einen Zinsverlust.
Haben die Parteien einen
Darlehensvertrag geschlossen und benötigt der Darlehensnehmer das zinslose Darlehen danach nicht mehr (z.B. weil der Darlehensnehmer unerwartet viel Geld gewonnen hat), dann kann der Darlehensgeber nicht verlangen, dass der Darlehensnehmer das Geld abruft (entgegennimmt). Der Darlehensgeber erleidet bei einem zinslosen Darlehen keine Nachteile, wenn der Darlehensnehmer das Geld nicht abnimmt. Dem Darlehensgeber entstehen keine Zinsverluste. Der Darlehensgeber kann gegenüber dem Vertragspartner keine
Nichtabnahmeentschädigung geltend machen.
Wird dem Darlehensnehmer ein zinsloses Darlehen ausbezahlt, dann erlangt er einen geldwerten Vorteil. Auch wenn zivilrechtlich eine Schenkung iSd
§ 516 BGB@ nicht vorliegt, kann ein zinsloses Darlehen steuerlich als Schenkung unter Lebenden angesehen werden (BFH, 27. 11. 2013 – II R 25/12).
Als Schenkung unter Lebenden gilt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Darunter fällt auch die Gewährung eines zinslosen Darlehens an den Lebensgefährten. Der Empfänger eines zinslosen Darlehens erfahre durch die unentgeltliche Nutzung des Kapitals eine Vermögensmehrung, die der
Schenkungssteuer unterliege (BFH, Tz. 13).
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