Zinsen
Rz. 14
Zins im Rechtssinne ist die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene Vergütung (BGH, 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, Tz. 44). Der Darlehensnehmer hat Zinsen für die Laufzeit der Geldüberlassung zu bezahlen. Daher werden Darlehenszinsen auch als laufzeitabhängige Zinsen bezeichnet.
Bei einem
Darlehensvertrag ist das verzinsliche Darlehen der gesetzliche Regelfall (
§ 488 Abs. 1 BGB@). Die Zinsen sind die Gegenleistung (Entgelt) für das erhaltene Darlehen (BGH aaO, Tz. 44). Für die Zeit der Geldüberlassung hat der Darlehensnehmer ein Entgelt (Zinsen) zu zahlen.
Kommt es zu keiner Geldauszahlung, dann muss der Darlehensnehmer keine Darlehenszinsen bezahlen. Ohne Auszahlung des Geldes besteht für den Darlehensnehmer keine Darlehensschuld. Der Darlehensgeber hat keinen Anspruch auf Darlehenszinsen.
Beispiele: Die Zinsschuld ist abhängig von der Hauptschuld (offener Darlehensbetrag). Besteht die Geldschuld nicht (wegen Nichtauszahlung) oder erlischt die Hauptschuld durch Erfüllung, dann besteht auch kein Anspruch auf Darlehenszinsen. Mit Abnahme des offenen Darlehensbetrags (Hauptschuld) nehmen auch die Zinsen ab, die auf den offenen Darlehensbetrag berechnet werden. Kommt es nicht zur Geldauszahlung, weil der Darlehensnehmer die Abnahme verweigert, dann hat der Darlehensgeber möglicherweise einen Anspruch auf Nichtabnahmeentschädigung (s.u.
Nichtabnahmeentschädigung).
Die vereinbarten Darlehenszinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten (
§ 488 Abs. 2 BGB@). Diese Vorschrift regelt die Fälligkeit der Zinsen. Es gilt grundsätzlich die jährliche Fälligkeit.
Werden Darlehenszinsen vereinbart, wird regelmäßig kein Geldbetrag für die Darlehensgewährung angegeben, sondern es wird ein Zinssatz (Prozentsatz) vereinbart, z.B. "Das Darlehen ist mit 3 % für das Jahr zu verzinsen". Daraus ist dann der Zinsbetrag (die Zinsen) zu berechnen. Da die Zinsen das Entgelt für die Geldüberlassung sind, werden die Darlehenszinsen nicht ab Vertragsschluss, sondern erst ab Auszahlung berechnet (siehe Auszahlung,
Rz.15).
Soweit die Vertragsparteien keine Vereinbarung über die Höhe der Zinsen (Darlehenszinsen) getroffen haben, gilt der gesetzliche Zinssatz nach
§ 246 BGB@ (siehe auch
gesetzliche Zinssatz). In diesem Fall ist das Darlehen zum gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.
Durch die Darlehenszinsen (Entgelt für die Darlehensgewährung) sind die Kosten für den Vertragsschluss oder sonstige Bearbeitungsgebühren mit gedeckt (siehe
Bearbeitungsgebühren).
Schließt der Darlehensgeber mit dem Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit verzinslichem Darlehen, dann hat er eine Zinserwartung. Er rechnet mit Zinseinnahmen. Bei einer vorzeitigen Rückzahlung des teilweisen oder ganzen erhaltenen Geldbetrags, fallen auch ganz oder teilwiese die Zinsen weg. Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Darlehensgeber bei vorzeitiger Rückzahlung einen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung (siehe
Vorfälligkeitsentschädigung).
Sofern das Darlehen von einer Bank gegeben wird, wird das Darlehen auch als Bankdarlehen und die Darlehenszinsen als Bankzinsen bezeichnet.
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