Verzinsliches Darlehen
Rz. 13
Das verzinsliche Darlehen ist der gesetzliche Regelfall (
§ 488 Abs. 1 BGB@, "einen geschuldeten Zins.."). Daher muss der Darlehensnehmer Zinsen bezahlen, auch wenn über die Entgeltlichkeit nicht gesprochen worden ist (siehe
Darlehenszinsen).
Die Zinspflicht ist abhängig vom Bestand der Darlehensschuld, z.B. bezahlt der Darlehensnehmer das Geld in Raten, dann wird die Darlehensschuld mit jeder Rate weniger und die Zinspflicht wird anteilsmäßig weniger. Kommt es nicht zur Auszahlung des Darlehensbetrags, dann erhält der Darlehensgeber keine Zinsen.
Soll das Darlehen zinslos sein, muss dies vereinbart werden.
Haben die Parteien einen verzinslichen Kredit auf Abruf vereinbart und nimmt der Darlehensnehmer den Kredit nicht ab, entstehen der Bank Zinsverluste. Die Bank kann einen Anspruch auf Nichtabnahmeentschädigung haben (siehe
Nichtabnahmeentschädigung).
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