Vertragspflichten
Rz. 4
Durch den Darlehensvertrag (
§ 488 Abs. 1 BGB@) wird
- der Darlehensgeber verpflichtet dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen (d.h. Geld übereignen).
- der Darlehensnehmer ist verpflichtet einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.
Diese Pflichten sind die vertragstypischen Pflichten eines Darlehensvertrags.
Diese Vertragspflichten sind die Hauptpflichten des Darlehensvertrags. Sie sind die Wesensmerkmale des Darlehensvertrags.
Die gesetzlichen Hauptpflichten des Darlehensvertrags(vertragstypische Pflichten) dienen der Abgrenzung zu anderen Verträgen, die auch im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind, z.B. als Abgrenzung zum
Sachdarlehen.
<< Rz. 3 ||
Rz. 5 >>