Vertragsinhalt
Rz. 8
Der
Darlehensvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande, das sind Angebot und Annahme.
Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen (d.h. Geld übereignen). Der Darlehensnehmer ist verpflichtet einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten (
§ 488 Abs. 1 BGB@).
Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten (
§ 488 Abs. 2 BGB@).
Der Vertrag kann formlos, also mündlich geschlossen werden. Empfehlenswert ist eine schriftliche Vereinbarung. Denn im Streitfall muss der Darlehensgeber beweisen, dass er dem Darlehensnehmer Geld überlassen hat.
Enthält das Schreiben keinen Hinweis auf den Zinssatz, gilt der gesetzliche Zinssatz.
Daher sollte der Vertrag unter Familienangehörigen und Bekannten nachstehenden Mindestinhalt haben z.B.:
- Namen und Adresse der Vertragsparteien
- Höhe und Fälligkeit des Zinssatzes
Für einen Verbraucherdarlehensvertrag schreibt der Gesetzgeber einen Mindestinhalt vor, z.B. Nettodarlehensbertrag, Sollzins, effektiver Jahrteszins, Gesamtbetrag (siehe
Verbraucherdarlehensvertrag).
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