Sondertilgungsrechte
Rz. 20
Zulässig ist, dass die Parteien im
Darlehensvertrag ein Sondertilgungsrecht für den Darlehensnehmer vereinbaren.
Sondertilgungsrechte begründen nach dem BGH (BGH, 08. November 2011 - XI ZR 341/10).
- ein kündigungsunabhängiges Teilleistungsrecht des Darlehensnehmers
- zur Rückerstattung des Darlehens
- ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung (BGH aaO, Tz. 12).
Die Vorfälligkeitsentschädigung dient der Entschädigung des Darlehensgebers für den Zinsausfall bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung (siehe
Vorfälligkeitsentschädigung.
Nimmt der Darlehensnehmer sein Sondertilgungsrechte in Anspruch und nimmt eine Sonderzahlung vor, dann endet mit der Rückzahlung die Pflicht zur Zinszahlung für den getilgten Anteil. Denn nach dem Darlehensrecht ist die Zinspflicht vom Bestand der Kapitalschuld abhängig (BGH aaO, Tz. 12).
Die Zinsen sind die Gegenleistung für das Darlehen (vgl.
§ 488 Abs. 1 BGB@). Ist das Darlehen teilweise oder ganz zurückbezahlt (getilgt), fällt die Zinspflicht anteilmäßig weg (siehe
Zinsen).
Lässt der Darlehensnehmer die für eine Sondertilgung vorgesehene Frist verstreichen, verfällt das Sondertilgungsrecht (BGH aaO, Tz. 13). Insofern handelt es sich bei der Frist um eine
Ausschlussfrist.
Deswegen kann der Darlehensnehmer beispielsweise zeitlich gestaffelten Sondertilgungsrechte nicht nach Belieben kumulieren (anhäufen), um sie später in Höhe des Gesamtbetrages aller vermeintlich angesparten Tilgungsmöglichkeiten geltend zu machen(BGH aaO, Tz. 12). Nach dem BGH wird der Darlehensnehmer dadurch nicht unverhältnismäßig benachteiligt. Denn für den Darlehensnehmer bestehe kein anerkennenswertes Interesse daran, mit der Ansammlung von Sondertilgungsrechten dem Darlehensgeber die – gemäß Umkehrschluss aus
§ 488 Abs. 3 Satz 3 BGB@ - gesetzlich geschützte Zinserwartung zu versagen, die dieser bei Vertragsschluss voraussetzte und nur unter bestimmten Bedingungen ohne Vorfälligkeitsentschädigungsanspruch aufgegeben habe (BGH aaO, Tz. 13).
<< Rz. 19 ||
Rz. 21 >>