Partiarisches Darlehen
Rz. 44
a) Das partiarisches Darlehen ist ein
Darlehensvertrag mit einer Gewinnbeteiligung.
Das partiarisches Darlehen ist eine besondere Form der Unternehmensfinanzierung. Es ist regelmäßig ein langfristiges Darlehen, bei dem der Darlehensgeber als Entgelt für die Geldüberlassung an einen Unternehmer eine geringe oder gar keine Festverzinsung erhält, statt dessen aber eine Beteiligung am Unternehmensgewinn oder den Umsatzerlösen.
Bei einem partiarischen Darlehen steht nicht die feste Verzinsung, sondern eine gewinnorientierte Verzinsung im Vordergrund. Bei einem Verlust des Unternehmers (Darlehensnehmers) erhält der Darlehensgeber keine Verzinsung seines hingegebenen Kapitals oder lediglich eine geringe Grundverzinsung. Den Darlehensgeber trifft aber keine Nachschusspflicht, um Verluste auszugleichen.
b) Das partiarische Darlehen ist rechtlich eine Vermögensanlagen iSd Vermögensanlagengesetz (
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 VermAnlG@). Daher kann ein partiarisches Darlehen nicht ohne weiteres öffentlich angeboten werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) übt die Aufsicht über das Angebot von Vermögensanlagen aus (
§ 3 VermAnlG@).
Ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, muss einen Verkaufsprospekt nach diesem Gesetz veröffentlichen (
§ 6 VermAnlG@). Das Prospekt wird von der Behörde überprüft. Der Verkaufsprospekt muss alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten der Vermögensanlagen und der Vermögensanlagen selbst zu ermöglichen (
§ 7 VermAnlG@). Ein Verkaufsprospekt darf vor seiner Billigung nicht veröffentlicht werden. Die Bundesanstalt entscheidet über die Billigung nach Abschluss einer Vollständigkeitsprüfung des Verkaufsprospekts einschließlich einer Prüfung der Kohärenz und Verständlichkeit seines Inhalts (
§ 8 VermAnlG@). Der Jahresabschluss muss von einem Abschlussprüfer geprüft werden (
§ 25 VermAnlG@). Eine Prospektpflicht besteht unter den Voraussetzungen des
§ 2 VermAnlG@ nicht, z.B. es werden nicht mehr als 20 Anteile der Vermögensanlage angeboten (
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 VermAnlG@). Entfällt die Prospektpflicht, dann entfällt auch die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer. In diesem Fall kommt § 25 nicht zur Anwendung (vgl.
§ 2 VermAnlG@).
c) Das partiarische Darlehen ist rechtlich ein Einlagengeschäft iSd
§ 1 Nr. 1 KWG@. Daher kann ein partiarisches Darlehen nicht ohne weiteres öffentlich angeboten werden. Wer im Inland gewerbsmäßig Bankgeschäfte (z.B. Einlagengeschäfte) betreiben will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde (
§ 32 KWG@).
Zu den Einlagengeschäften gehört die Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums (
§ 1 Nr. 1 KWG@). Die Annahme von Geldern aus partiarischen Darlehen ist ein Einlagengeschäft, da der Geldgeber (Darlehensgeber) das Geld unbedingt zurückerhalten will. Einlagengeschäfte sind als Bankengeschäfte den Banken vorbehalten.
Die Annahme von Geldern aus einem partiarischen Darlehensvertrag mit einer Nachrangvereinbarung (Nachrangklausel) ist kein Einlagengeschäft (Bankgeschäft) iSd
§ 1 Nr. 1 KWG@ und daher nicht genehmigungspflichtig (vgl.
§ 32 KWG@).
Zu den Einlagengeschäften gehört die Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums (
§ 1 Nr. 1 KWG@). Kein Einlagengeschäft liegt vor, bei der Annahme von bedingt rückzahlbaren Geldern, z.B. wenn die Rückzahlungsforderung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist, solange die Rückzahlungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens herbeiführen kann (sog. Nachrangklausel). In der Insolvenz wird der Darlehensgeber gegenüber anderen Gläubigern nachrangig behandelt.
d) Möchte ein Unternehmer partiarisches Darlehen beim Publikum aufnehmen, ohne behördliche Genehmigung, dann kann er öffentlich den Abschluss eines partiarischen Darlehensvertrag mit einer Nachrangklausel anbieten (dann KWG-frei) unter Beachtung der Regelungen zur Prospektfreiheit nach
§ 2 Abs. 1 VermAnlG@, z.B. Angebot an max. 20 Interessenten.
e) Ein partiarisches Darlehen hat Ähnlichkeit mit der stillen Gesellschaft. Bei der stillen Gesellschaft ist der Geldgeber still an dem Unternehmen beteiligt (
§ 230 HGB@) und profitiert vom Gewinn des Unternehmens. Der Geldgeber ist Gesellschafter des Unternehmens und hat daher gesellschaftsrechtliche Kontrollrechte (
§ 233 HGB@). Dies ist bei einem partiarischen Darlehen nicht der Fall. Darlehensgeber und Darlehensnehmer bilden keine Gesellschaft. Der Darlehensgeber hat keine gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechte.
f) Von einer Vermögensanlage, wie das partiarische Darlehen, ist das Wertpapier zu unterscheiden. Ein Wertpapier ist eine Urkunde, in der ein Recht (Wert) verbrieft ist und das Recht ohne Vorlage des Papiers nicht geltend gemacht werden kann (siehe
Wertpapier).
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